AGB - Stadtallendorf Express

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Stadtallendorf-Express

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und vertragsähnliche Rechtsbeziehungen mit Stadtallendorf- Express, Kastanienweg 13
35315 Homberg / Ohm , nachfolgend Stadtallendorf-Express genannt , über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB und § 4 Nr. 1 PostG (nachfolgend Sendungen genannt). Sie gelten insbesondere auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch folgende Produkte und Leistungen:

  • die Beförderung von Sendungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG mit Ausnahme von Paketsendungen im Sinne von § 4 Nr. 1 b) PostG
  • den Dokumentenaustauschdienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PostG
  • die Durchführung von Konsolidierungsdienstleistungen im Sinne von § 28 Postgesetz
  • die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG
  • Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen  erfordern,
  • Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen,
  • Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten,
  • Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive  und infektiöse Stoffe enthalten,
  • Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine- und metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten, es sei denn, es wurde eine entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen.

(2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse.

(3) Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).

§ 2 Leistungen von Stadtallendorf-Express

(1) Stadtallendorf-Express erbringt die ihr obliegenden Leistungen in der Weise, dass sie die Sendungen abholt, sortiert, frankiert, zum Bestimmungsort befördert und sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abliefert. Absender im Sinne dieser AGB ist der Versender der Sendungen.
(2) Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung - etwa einen Hausbriefkasten - oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten, oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betraute Person ausgehändigt wird.

(3) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.
(4) Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3 genannten Weise abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. Stadtallendorf-Express ist zum Zwecke einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur Öffnung der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte.
(5) Ist es Stadtallendorf-Express unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse, ist Stadtallendorf-Express berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt werden, ist Stadtallendorf-Express berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf Stadtallendorf-Express unmittelbar vernichten.
(6) Stadtallendorf-Express bedient sich hinsichtlich der Erbringung ihrer Leistungen auch Drittunternehmen. Grundsätzlich erbringen die Drittunternehmen Leistungen für Stadtallendorf-Express als Nachunternehmen. Stadtallendorf-Express leistet gegenüber dem Absender im eigenen Namen es sei denn, diese AGB regeln im Einzelfalle eine Abweichung.       

§ 3 Rechte und Pflichten des Absenders

(1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
(2) Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards von Stadtallendorf-Express zu gestalten (insbesondere Einhaltung der Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.


(3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch von Stadtallendorf-Express keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftungssumme (z. B. Wertbrief) zu wählen, die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäßer Leistung in ausreichendem Maße abdeckt.
(5) Stadtallendorf-Express übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen keinerlei Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher Folgen, die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.
(6) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, von Stadtallendorf-Express erst nach Übernahme/Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(7) Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.

§ 4 Vertragsverhältnis; Begründung und Ausschluss

(1) Ein Beförderungsvertrag kommt durch eine Individualvereinbarung zwischen Stadtallendorf-Express und Absender zu Stande. Ein Beförderungsvertrag kommt auch zu Stande durch die Übergabe der Sendung durch den Absender oder durch die Übernahme in die Obhut von Stadtallendorf-Express. Ein Beförderungsvertrag kommt jedoch nicht zu Stande, wenn die Sendungen gemäß Absatz 2 vom Transportgut ausgeschlossene Güter enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beförderung eines solchen Gutes ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders gelten nicht. Diesen wird bereits an dieser Stelle widersprochen.


(2) Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:
(3) Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB oder den weiteren in § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht entspricht, kann Stadtallendorf-Express wahlweise
• die Annahme der Sendung verweigern,
• eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen,
• diese ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen der Stadtallendorf-Express Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.
(4) Entsteht erst nach der Übergabe/Übernahme der Verdacht, dass es sich bei der Sendung um eine ausgeschlossene Sendung handelt oder dass weitere Vertragsverstöße vorliegen, ist der Absender verpflichtet, Stadtallendorf-Express auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung zu machen. Verweigert der Absender diese Angaben, ist die Sendung von der Beförderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass Stadtallendorf-Express nach der Übernahme/Übergabe der Sendung Kenntnis davon erlangt, dass es sich um ein ausgeschlossenes Transportgut handelt.



(5) Eine Verpflichtung von Stadtallendorf-Express zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatz 2 besteht nicht. Stadtallendorf-Express ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und der Beförderung der Sendung durch Stadtallendorf-Express geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter Absatz 2 und 3 genannte Beschaffenheit der Sendung hinweist.
(6) Stadtallendorf-Express ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn die Sendung sich aus einem der in diesen AGB genannten Gründen als für die Beförderung ungeeignet herausstellt.
(7) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner von Stadtallendorf-Express geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger Ansprüche gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben in diesem Falle unberührt.

§ 5 Entgelt

(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Absenders gegenüber Stadtallendorf-Express gilt die jeweils aktuelle gültige Preisliste.
(2) Zusätzliche Geschäftsbedingungen für SEPA: Gewerbliche Kunden sind damit einverstanden, dass die Frist der Versendung der Vorabankündigung (Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer als 5 Tage ist.

§ 6 Briefmarken

(1) Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung von Stadtallendorf-Express durch Briefmarken entrichtet wird, finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt. Briefmarken von Stadtallendorf-Express gelten für die Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z.B. Sammelstellen und/oder Briefkästen) von Stadtallendorf-Express für Kunden ohne feste Vertragsbindung (Gelegenheitskunden) gegen Vorkasse.
(2) Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich Stadtallendorf-Express das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender in Rechnung zu stellen.
(3) Stadtallendorf-Express ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Briefmarken von Stadtallendorf-Express dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.

§ 7 Zusammenarbeit mit Drittunternehmen

(1) Stadtallendorf-Express ist berechtigt, hinsichtlich der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch Drittunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich werden diese Drittunternehmen für Stadtallendorf-Express als Nachunternehmen tätig (vgl. § 2 Abs. 6 dieser AGB). Nur insoweit Stadtallendorf-Express unfrankierte Sendungen übernimmt und diese Sendungen selbst mit dem Porto der Deutschen Post AG für den Absender frankiert, setzt Stadtallendorf-Express das Unternehmen der Deutschen Post AG nicht als Nachunternehmen, sondern vielmehr im Namen des Absenders für den Absender ein. Ein Vertragsverhältnis über die Beförderungen der Sendungen kommt in dem Falle der Portoverauslagung ausschließlich zwischen dem Absender und dem Unternehmen der Deutschen Post AG zustande. Stadtallendorf-Express handelt in diesem Falle lediglich als Beförderungsmittler. Stadtallendorf-Express hat in diesem Falle einen Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Portoauslagen zzgl. einer Servicepauschale.
(2) Stadtallendorf-Express ist berechtigt und verpflichtet, Sendungen des Absenders zu übernehmen, die mit dem Porto der Deutschen Post AG bereits frankiert sind bzw. unfrankierte Sendungen zu übernehmen. Stadtallendorf-Express ist berechtigt, ein Post-Konsolidierungsunternehmen mit der Sendungsaufbereitung und Zustellung (Konsolidierungsleistungen) zu beauftragen. Dieses Post-Konsolidierungsunternehmen sortiert die Sendungen ausschließlich für Stadtallendorf-Express vor und liefert die Sendungen dann bei dem Unternehmen der Deutschen Post AG zum Zwecke der Zustellung für das Konsolidierungsunternehmen ein. Das Konsolidierungsunternehmen wird in diesem Falle als Nachunternehmen für Stadtallendorf-Express tätig. Stadtallendorf-Express erbringt gegenüber dem Absender sowohl eine Konsolidierungstätigkeit sowie auch die anschließende Zustelltätigkeit, auch insoweit sie tatsächlich durch das Unternehmen der Deutschen Post AG erfolgt.
(3) Stadtallendorf-Express handelt im Falle der Beauftragung und Erbringung und bei der Beauftragung von Konsolidierungsleistungen bei Drittunternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Stadtallendorf-Express erbringt gegenüber dem Absender auch in diesem Falle eine vollständige steuerpflichtige Postbeförderungsleistung. Stadtallendorf-Express handelt in diesem Falle auf Grundlage des so genannten Beispiel 1 der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2006 über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen so genannten Konsolidierer, (Aktenzeichen: III A 5 F 7100/177/06).
(4) Etwaig durch die Deutsche Post AG oder über den Konsolidierer an Stadtallendorf-Express gewährte Konsolidierungsvergütungen werden nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern als Vergütung für die Konsolidierungsleistung einbehalten. Auch die an Stadtallendorf-Express über einen Konsolidierer ausgezahlten Konsolidierungsvergütungen vereinnahmt von Stadtallendorf-Express als Leistungsentgelt für sich. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe dieser Konsolidierungsvergütungen an den Auftraggeber ist nicht geschuldet.

§ 8 Haftung

(1) Stadtallendorf-Express haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen sind, die von Stadtallendorf-Express oder ihre Leute in Ausübung ihrer Verrichtung vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachstehenden Haftungsbeschränkungen. Dies gilt nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Gütern oder anderen nicht bedingungsgerechten Sendungen entstehen. Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Stadtallendorf-Express oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet von Stadtallendorf-Express unbegrenzt.
(2) Im Übrigen haftet Stadtallendorf-Express bei Verlust, Beschädigung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen nur im Rahmen der dafür  vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Stadtallendorf-Express haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größt möglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä. Eine Haftung von Stadtallendorf-Express ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Die Vorschriften der §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. Eine Haftung von Stadtallendorf-Express ist darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Haftungshöchstgrenze beträgt neben dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB bis zu 25,00 € je Sendung, es sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z. B. versicherte Wertbriefe) mit einem höheren Wert bestimmt.  Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das einfache Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts) beschränkt.
(4) Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die Schadensanzeige.
(5) Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die von Stadtallendorf-Express oder Dritten durch die Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen AGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt von Stadtallendorf-Express insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.

§ 9 Rücktrittsrecht, Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichverfahren des Absenders. Hat Stadtallendorf-Express den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch von Stadtallendorf-Express gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste von Stadtallendorf-Express zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von Stadtallendorf-Express nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen Stadtallendorf-Express auch innerhalb des Verzuges-, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann Stadtallendorf-Express wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei Stadtallendorf-Express oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch Stadtallendorf-Express begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders. Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt unberührt:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von Stadtallendorf-Express bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

§ 10 Ausschlussfristen, Verjährung

(1) Alle Ansprüche müssen gegenüber Stadtallendorf-Express unverzüglich und schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach § 8 sind ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, den Teilverlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, im Falle des Verlusts innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt anzeigt. Im übrigen gilt § 438 HGB.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des HGB.

§ 11 Datenschutz, Datenverwendung

(1) Stadtallendorf-Express unterliegt der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen sowie ergänzend dem Bundesdatenschutzgesetz und den Vorschriften des Strafgesetzbuches über das Brief- und Postgeheimnis.
(2) Stadtallendorf-Express ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt gegeben wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.
(3) Stadtallendorf-Express ist weiterhin berechtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.

§ 12 Sonstige Regelungen

(1) Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen Stadtallendorf-Express ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Beförderungsverträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Marburg.

Stand Juni 2016

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