AGB - Stadtallendorf Express

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Stadtallendorf-Express

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten  für alle Verträge und vertragsähnliche Rechtsbeziehungen mit  Stadtallendorf- Express, Kastanienweg 13
35315 Homberg / Ohm ,  nachfolgend Stadtallendorf-Express genannt , über die Beförderung von  Briefen und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB und §  4 Nr. 1 PostG (nachfolgend Sendungen genannt). Sie gelten insbesondere  auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch  folgende Produkte und Leistungen:

  • die Beförderung von Sendungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG mit Ausnahme von Paketsendungen im Sinne von § 4 Nr. 1 b) PostG
  • den Dokumentenaustauschdienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PostG
  • die Durchführung von Konsolidierungsdienstleistungen im Sinne von § 28 Postgesetz
  • die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG
  • Sendungen,  deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein  gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere  Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen  erfordern,
  • Sendungen,  die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere  Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu  verursachen,
  • Sendungen,  die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder  Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von  Menschen enthalten,
  • Sendungen,  deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften  unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht  entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive  und  infektiöse Stoffe enthalten,
  • Sendungen,  die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren,  Edelsteine- und metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder  andere Kostbarkeiten enthalten, es sei denn, es wurde eine entsprechende  schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen.

(2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse.

(3)  Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche  Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und  diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den  Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).

§ 2 Leistungen von Stadtallendorf-Express

(1)  Stadtallendorf-Express erbringt die ihr obliegenden Leistungen in der  Weise, dass sie die Sendungen abholt, sortiert, frankiert, zum  Bestimmungsort befördert und sie an den Empfänger unter der vom Absender  genannten Anschrift abliefert. Absender im Sinne dieser AGB ist der  Versender der Sendungen.
(2)  Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende  Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für  den Empfänger bestimmte Vorrichtung - etwa einen Hausbriefkasten - oder  Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die Zustellung  kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen  Ehegatten, oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers  ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich  der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die  Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der  Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betraute Person ausgehändigt  wird.

(3)  Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert  werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des  Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen  des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann  die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt  werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der  Sendung berechtigt sind.
(4)  Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3 genannten Weise  abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem Vermerk  „unzustellbar“ zurückgesandt. Stadtallendorf-Express ist zum Zwecke  einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur  Öffnung der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn  sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt  werden konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen  wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen Ehegatten  oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt  weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen  Adresse nicht ermittelt werden konnte.
(5)  Ist es Stadtallendorf-Express unmöglich, eine unzustellbare Sendung an  den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse, ist  Stadtallendorf-Express berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der  Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter  ermittelt werden, ist Stadtallendorf-Express berechtigt, die Sendung  nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der gesetzlichen  Vorschriften zu vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf  Stadtallendorf-Express unmittelbar vernichten.
(6)  Stadtallendorf-Express bedient sich hinsichtlich der Erbringung ihrer  Leistungen auch Drittunternehmen. Grundsätzlich erbringen die  Drittunternehmen Leistungen für Stadtallendorf-Express als  Nachunternehmen. Stadtallendorf-Express leistet gegenüber dem Absender  im eigenen Namen es sei denn, diese AGB regeln im Einzelfalle eine  Abweichung.       

§ 3 Rechte und Pflichten des Absenders

(1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
(2)  Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards von  Stadtallendorf-Express zu gestalten (insbesondere Einhaltung der  Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet,  Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur  Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.


(3)  Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie  vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch von  Stadtallendorf-Express keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung  ausreichend zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen  unberührt.
(4) Der  Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der entsprechenden  Zusatzleistung und Haftungssumme (z. B. Wertbrief) zu wählen, die seinen  möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise  nicht ordnungsgemäßer Leistung in ausreichendem Maße abdeckt.
(5)  Stadtallendorf-Express übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen  keinerlei Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher  Folgen, die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach  anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.
(6)  Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu  verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der  Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein  Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, von  Stadtallendorf-Express erst nach Übernahme/Übergabe der Sendungen  erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(7)  Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach  Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.

§ 4 Vertragsverhältnis; Begründung und Ausschluss

(1)  Ein Beförderungsvertrag kommt durch eine Individualvereinbarung  zwischen Stadtallendorf-Express und Absender zu Stande. Ein  Beförderungsvertrag kommt auch zu Stande durch die Übergabe der Sendung  durch den Absender oder durch die Übernahme in die Obhut von  Stadtallendorf-Express. Ein Beförderungsvertrag kommt jedoch nicht zu  Stande, wenn die Sendungen gemäß Absatz 2 vom Transportgut  ausgeschlossene Güter enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die  Beförderung eines solchen Gutes ausdrücklich schriftlich zwischen den  Parteien vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders  gelten nicht. Diesen wird bereits an dieser Stelle widersprochen.


(2) Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:
(3)  Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder  in sonstiger Weise nicht diesen AGB oder den weiteren in § 1 Abs. 2  genannten Bedingungen nicht entspricht, kann Stadtallendorf-Express  wahlweise
• die Annahme der Sendung verweigern,
• eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen,
• diese ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern.
Gleiches  gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung  oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf  Verlangen der Stadtallendorf-Express Angaben zum Inhalt der Sendung  verweigert.
(4)  Entsteht erst nach der Übergabe/Übernahme der Verdacht, dass es sich bei  der Sendung um eine ausgeschlossene Sendung handelt oder dass weitere  Vertragsverstöße vorliegen, ist der Absender verpflichtet,  Stadtallendorf-Express auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung  zu machen. Verweigert der Absender diese Angaben, ist die Sendung von  der Beförderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass  Stadtallendorf-Express nach der Übernahme/Übergabe der Sendung Kenntnis  davon erlangt, dass es sich um ein ausgeschlossenes Transportgut  handelt.



(5)  Eine Verpflichtung von Stadtallendorf-Express zur Prüfung von Sendungen  auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatz 2 besteht nicht.  Stadtallendorf-Express ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche  Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann  selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der  Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten  Annahme und der Beförderung der Sendung durch Stadtallendorf-Express  geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die  auf eine unter Absatz 2 und 3 genannte Beschaffenheit der Sendung  hinweist.
(6)  Stadtallendorf-Express ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die  Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn die Sendung sich aus einem  der in diesen AGB genannten Gründen als für die Beförderung ungeeignet  herausstellt.
(7)  Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann  grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner von  Stadtallendorf-Express geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der  Empfänger Ansprüche gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen,  soweit er die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht  zur Zahlung des Entgelts übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des  Absenders bleiben in diesem Falle unberührt.

§ 5 Entgelt

(1)  Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden  Verbindlichkeit des Absenders gegenüber Stadtallendorf-Express gilt die  jeweils aktuelle gültige Preisliste.
(2)  Zusätzliche Geschäftsbedingungen für SEPA: Gewerbliche Kunden sind  damit einverstanden, dass die Frist der Versendung der Vorabankündigung  (Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte  Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer  als 5 Tage ist.

§ 6 Briefmarken

(1)  Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung von  Stadtallendorf-Express durch Briefmarken entrichtet wird, finden die  Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend etwas  anderes ergibt. Briefmarken von Stadtallendorf-Express gelten für die  Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z.B.  Sammelstellen und/oder Briefkästen) von Stadtallendorf-Express für  Kunden ohne feste Vertragsbindung (Gelegenheitskunden) gegen Vorkasse.
(2)  Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich  Stadtallendorf-Express das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl.  Mahnkosten dem Absender in Rechnung zu stellen.
(3)  Stadtallendorf-Express ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen  Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Briefmarken von  Stadtallendorf-Express dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel  verwendet werden.

§ 7 Zusammenarbeit mit Drittunternehmen

(1)  Stadtallendorf-Express ist berechtigt, hinsichtlich der Durchführung  der vertragsgegenständlichen Leistungen auch Drittunternehmen zu  beauftragen. Grundsätzlich werden diese Drittunternehmen für  Stadtallendorf-Express als Nachunternehmen tätig (vgl. § 2 Abs. 6 dieser  AGB). Nur insoweit Stadtallendorf-Express unfrankierte Sendungen  übernimmt und diese Sendungen selbst mit dem Porto der Deutschen Post AG  für den Absender frankiert, setzt Stadtallendorf-Express das  Unternehmen der Deutschen Post AG nicht als Nachunternehmen, sondern  vielmehr im Namen des Absenders für den Absender ein. Ein  Vertragsverhältnis über die Beförderungen der Sendungen kommt in dem  Falle der Portoverauslagung ausschließlich zwischen dem Absender und dem  Unternehmen der Deutschen Post AG zustande. Stadtallendorf-Express  handelt in diesem Falle lediglich als Beförderungsmittler.  Stadtallendorf-Express hat in diesem Falle einen Anspruch auf Ersatz der  entsprechenden Portoauslagen zzgl. einer Servicepauschale.
(2)  Stadtallendorf-Express ist berechtigt und verpflichtet, Sendungen des  Absenders zu übernehmen, die mit dem Porto der Deutschen Post AG bereits  frankiert sind bzw. unfrankierte Sendungen zu übernehmen.  Stadtallendorf-Express ist berechtigt, ein  Post-Konsolidierungsunternehmen mit der Sendungsaufbereitung und  Zustellung (Konsolidierungsleistungen) zu beauftragen. Dieses  Post-Konsolidierungsunternehmen sortiert die Sendungen ausschließlich  für Stadtallendorf-Express vor und liefert die Sendungen dann bei dem  Unternehmen der Deutschen Post AG zum Zwecke der Zustellung für das  Konsolidierungsunternehmen ein. Das Konsolidierungsunternehmen wird in  diesem Falle als Nachunternehmen für Stadtallendorf-Express tätig.  Stadtallendorf-Express erbringt gegenüber dem Absender sowohl eine  Konsolidierungstätigkeit sowie auch die anschließende Zustelltätigkeit,  auch insoweit sie tatsächlich durch das Unternehmen der Deutschen Post  AG erfolgt.
(3)  Stadtallendorf-Express handelt im Falle der Beauftragung und Erbringung  und bei der Beauftragung von Konsolidierungsleistungen bei  Drittunternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung.  Stadtallendorf-Express erbringt gegenüber dem Absender auch in diesem  Falle eine vollständige steuerpflichtige Postbeförderungsleistung.  Stadtallendorf-Express handelt in diesem Falle auf Grundlage des so  genannten Beispiel 1 der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen  vom 13. Dezember 2006 über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der  Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen so genannten  Konsolidierer, (Aktenzeichen: III A 5 F 7100/177/06).
(4)  Etwaig durch die Deutsche Post AG oder über den Konsolidierer an  Stadtallendorf-Express gewährte Konsolidierungsvergütungen werden nicht  an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern als Vergütung für die  Konsolidierungsleistung einbehalten. Auch die an Stadtallendorf-Express  über einen Konsolidierer ausgezahlten Konsolidierungsvergütungen  vereinnahmt von Stadtallendorf-Express als Leistungsentgelt für sich.  Eine, auch nur anteilige, Weitergabe dieser Konsolidierungsvergütungen  an den Auftraggeber ist nicht geschuldet.

§ 8 Haftung

(1)  Stadtallendorf-Express haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder  ein Unterlassen zurückzuführen sind, die von Stadtallendorf-Express oder  ihre Leute in Ausübung ihrer Verrichtung vorsätzlich oder leichtfertig  oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit  eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachstehenden  Haftungsbeschränkungen. Dies gilt nicht für Schäden, die im Zusammenhang  mit der Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Gütern oder  anderen nicht bedingungsgerechten Sendungen entstehen. Für Schäden, die  aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  resultieren und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von  Stadtallendorf-Express oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen  Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder  Erfüllungsgehilfen beruht, haftet von Stadtallendorf-Express unbegrenzt.
(2)  Im Übrigen haftet Stadtallendorf-Express bei Verlust, Beschädigung oder  der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher  Verpflichtungen nur im Rahmen der dafür  vorgesehenen  Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische  Schäden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden  ist ausgeschlossen. Stadtallendorf-Express haftet nicht bei Schäden,  deren Ursache sie auch bei größt möglicher Sorgfalt nicht hätte  vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere  bei Streik, höherer Gewalt u. ä. Eine Haftung von  Stadtallendorf-Express ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des  Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des  Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Die  Vorschriften der §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB bleiben im Übrigen unberührt.  Gleiches gilt für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und  Haftungsausschlüsse. Eine Haftung von Stadtallendorf-Express ist darüber  hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der  Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.
(3)  Die in Absatz 2 genannte Haftungshöchstgrenze beträgt neben dem  Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB bis zu 25,00 € je Sendung, es  sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und  unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z. B. versicherte  Wertbriefe) mit einem höheren Wert bestimmt.  Die Haftung wegen  Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das  einfache Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts)  beschränkt.
(4) Der  Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht  innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger  abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt  werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB  für die Schadensanzeige.
(5)  Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt  insbesondere für Schäden, die von Stadtallendorf-Express oder Dritten  durch die Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen  oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen  AGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender  stellt von Stadtallendorf-Express insoweit von jeglicher Haftung  gegenüber Dritten frei.

§ 9 Rücktrittsrecht, Kündigung

(1)  Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom  Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund  im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der  Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder  Vergleichverfahren des Absenders. Hat Stadtallendorf-Express den  wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch von  Stadtallendorf-Express gegenüber dem Absender für die noch nicht  erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen  Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer  Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene  Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste von  Stadtallendorf-Express zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten  Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass Kosten in  geringerer Höhe entstanden sind.
(2)  Ereignisse höherer Gewalt und von Stadtallendorf-Express nicht zu  vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen  oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder  Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und  Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und  Rohstoffmangel etc. berechtigen Stadtallendorf-Express auch innerhalb  des Verzuges-, die Beförderung um die Dauer der Behinderung  hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden  Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann Stadtallendorf-Express wegen  des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise  zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht  unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei  Stadtallendorf-Express oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die  Ausübung dieses Rechtes durch Stadtallendorf-Express begründet keine  Schadensersatzansprüche des Absenders. Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt  unberührt:
(3) In den  Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom  Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder  teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der  Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt  bezüglich der von Stadtallendorf-Express bereits erbrachten  Teilleistungen ist ausgeschlossen.

§ 10 Ausschlussfristen, Verjährung

(1)  Alle Ansprüche müssen gegenüber Stadtallendorf-Express unverzüglich und  schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach § 8 sind  ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, den  Teilverlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung nicht  innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, im Falle des Verlusts  innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt  anzeigt. Im übrigen gilt § 438 HGB.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des HGB.

§ 11 Datenschutz, Datenverwendung

(1)  Stadtallendorf-Express unterliegt der Verordnung über den Datenschutz  für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen sowie ergänzend dem  Bundesdatenschutzgesetz und den Vorschriften des Strafgesetzbuches über  das Brief- und Postgeheimnis.
(2)  Stadtallendorf-Express ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung des  Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt gegeben  wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.
(3)  Stadtallendorf-Express ist weiterhin berechtigt, Daten und Auskünfte  über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen  zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die  Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich  zu eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet  ausschließlich im Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.

§ 12 Sonstige Regelungen

(1)  Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen  Stadtallendorf-Express ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für  Geldforderungen.
(2)  Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt  die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.
(3)  Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten,  juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder  öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Beförderungsverträgen, die  diesen AGB unterliegen, ist Stadtallendorf.

Stand Juni 2023
Copyright © 2021 Stadtallendorf Express

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